Darf ich einen Balkon ohne Genehmigung bauen? 

 

 

Grundsätzlich ist das Bauamt über den Balkonbau, egal in welcher Größe zu informieren. Der Balkon gilt als sicherheitsrelevanten Bauteil, deshalb möchte das Bauamt vor Ausführungsbeginn nicht nur eine Statik haben, sondern auch wissen welche Firma diese Arbeit ausführt. Der Balkon muss von einem Meisterbetrieb welcher nach DIN EN 1090 zertifiziert ist errichtet werden. 

 

 

Je nach Gebäudeklasse muss die Statik ggf. noch von einem Prüfstatiker geprüft werden. 

 

 

Wichtig im Bezug auf die Genehmigung ist ebenfalls die Anrechenbarkeit von Abstandsflächen. 

 

 

 

Man benötigt also einen Bauantrag, mit Antragsformular, Plänen und Baubeschreibung. Bei uns erhalten Sie das auf Wunsch alles aus einer Hand und brauchen vorab nicht selbst zum Architekt laufen. Vielleicht wird im Gespräch mit uns ja noch etwas an der Größe geändert, ein Dach oder eine Treppe hinzugefügt, dies muss dann bereits vor der Genehmigung geklärt sein.  

 

Bei Carports gilt in der Regel ein ähnliches Vorgehen!

 

Nach der jeweiligen Landesbauordnung sind zwar Carports in gewissen Größen genehmigungsfrei, jedoch muss auch hier immer der Bestand der Gebäude am Grundstück, Abstandsflächen und eine Statik eingehalten werden. 

 

Weitere Details erhalten Sie gerne im direkten Kontakt mit uns. 

 

Statik:

Wir lassen unsere Konstruktionen immer statisch prüfen oder fertigen nach unseren vorhandenen Statiken.

 

 

Planungsauftrag:

 

Wir erhalten Ihre vorhandenen Pläne und helfen Ihnen bei der Baueingabe. Wir vermitteln eine Skizze, Baubeschreibung und die vorhandenen Dokumente an einen unserer Partner für die Baueingabe.

 

Unser Planungsauftrag ist eine Hilfestellung bis zur Feststellung ob es sich bei Ihrem Carport um ein verfahrensfreies Nebengebäude handelt.

Wenn nicht unterstützen wir Sie beim Kontakt mit dem Baueingabe-Berechtigtem und den Behörden. Sollten Sie, sofern Sie eine Genehmigung brauchen, keine Baugenehmigung erhalten, können Sie unseren Auftrag stornieren.

 

 

Bei einem Neubau ist der Carport auch immer Teil der Baugenehmigung.

Damit ein später errichteter Carport verfahrensfrei (genehmigungsfrei) sein kann, darf der Carport die Größe 50m² und die mittlere Höhe 3m nicht überschreiten. Der Carport darf auch in den Abstandsflächen der Gebäude oder an der Grenze (ohne eigene Abstandsfläche) stehen, dabei muss die Mindestlänge der Grundstücksgrenze von 42m und das Höchstmaß von 9,0m für diese Art der Grenzbebauung eingehalten werden. Insgesamt dürfen die Abstandsfläche so auf eine Länge von maximal 15,0m unterschritten werden. Auflagen aus Bebauungsplänen wie Baugrenzen müssen beachtet werden.

 

 

Wichtige Information:

 

Alle Informationen in dieser Übersicht und Zusammenfassung unserer Carports dienen nur als Hilfestellung und stellen keinen Rechtsberatung zur Baugenehmigung dar. Es gilt die jeweilige Landesbauordnung sowie der Bebauungsplan Ihrer Stadt oder Kommune. Die Bilder, Texte und Beschreibungen sind nur als Beispiele zu verstehen. Technische und gestalterische Änderungen zu Referenzfotos und / oder Ausstellungsobjekten bleiben grundsätzlich vorbehalten. Es gelten unsere AGB´s. 


Telefonnummer: +49 0911 7450904

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